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01.09.20 –
Grundsätzlich sieht die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den vorliegenden Entwurf des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Oldenburg als gute Grundlage für weitere Planungen und die Aktualisierung des Landschaftsplanes der Gemeinde Hude an.
Große Bereiche der Gemeindefläche sind als landschaftsschutzwürdig ausgezeichnet. Da zeigt sich die Vielfalt und Schönheit der unterschiedlichen Landschaftsformen der Gemeinde – neben den Naturschutzgebieten Hasbruch, Wittemoor und Nordenholzer Moor haben wir das Grünland und die Auen an der Kimmer- (LSW 26) und der Brookbäke (LSW 25) sowie der Berne (LSW 23), strukturreiche von Wallhecken durchzogene Agrarlandschaften in Lintel, Vielstedt, Munderloh und Hurrel mit wertvollen Biotopen (LSW 19, 20, 22), Moorgrünland bei Wittemoor (LSW 11) bei Iprump und Holle, Gellener Hörne (LSW 1), Grummersort, Wüstenländer Moor sowie heckenreiches Moorgrünland bei Hude-Nord (LSW 4,5,6,7).
Diese schöne und vielfältige Landschaft ist entwickelt und geprägt worden durch die Landwirtschaft. Sie wird weiterhin genutzt und unterliegt dadurch naturgemäß ständigen Veränderungen. Dank an die Landwirte, die diese Landschaft entwickelt haben, bis heute erhalten, kleinteilige Äcker und Wiesen bearbeiten, die Wege und Hecken pflegen, sich auf nasse, moorige und auf trockene, sandige Böden einstellen müssen!
Allerdings wird im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes auch die Gefährdung dieser Gebiete aufgezeigt, wie durch Gewässerausbau, intensive Agrarnutzung, Entwässerung, kohlenstoffreiche Böden ohne Dauervegetation, Verdichtung des Bodens etc.
Viel muss getan werden, um unsere wertvollen Landschaften zu sichern und zu verbessern, z.B. durchGrünlandförderung und Anlegung bzw. Erhalt und Pflege von Hecken, durch Anhebung der Wasserstände, durch Schutz der Gewässerrandstreifen und durch Extensivierung der Nutzung. Das kann nur mit den Eigentümer*innen und Nutzer*innen – den Landwirt*innen – geschehen. Schön, wenn es gelingt, Konsens zu erreichen! Und selbstverständlich muss es sein, dass es für die Landwirt*innen einen angemessenen Ausgleich geben muss, wenn die Nutzung eingeschränkt wird.
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