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26.10.23 –
Darstellung der langfristigen Sicherstellung und Entwicklung der Landschaftsschutz Gebiete im Landkreis vor dem Hintergrund der Potentialflächen Ausweisung Windenergie und der Zielsetzungen des Zweckverbandes Naturpark Wildeshauser Geest.
Unserer Auffassung nach gibt es hier einen klaren Ziel Konflikt zwischen den Zielsetzungen des Landkreises, den Planungsabsichten einzelner Gemeinden / Investoren und den Qualitätskriterien des Zweckverbandes Naturpark Wildeshauser Geest zur Weiterentwicklung des Tourismusstandortes sowie zur langfristigen Sicherung der Anerkennung als Zweckverband. Der Schutzgebietsanteil (LSG und NSG) liegt derzeit unter den geforderten 40 % der Naturparkfläche. Um die Zertifizierung als Qualitätsnaturpark zu behalten, sind alle Anstrengungen zu unternehmen, den Schutzgebietsanteil zu erhöhen. Zurzeit ist leider eine gegenteilige Entwicklung zu beobachten.
Ursächlich dafür verantwortlich ist die eigenwillige Herangehensweise beim Ausbau der Windenergie durch einige Akteure. Dazu nachfolgende Feststellungen und Fragen mit der Bitte, diese nach aktueller Gesetzeslage aufzubereiten und im Fachausschuss vorzustellen.
Nach dem „Wind-an-Land-Gesetz“ des Bundes zur Windenergie können Windkraftanlagen auch in Landschaftsschutz Gebieten (LSG) gebaut werden. Die Sicherung dieser LSG liegt in Verantwortung des Landkreises. Die aktuelle Planungshoheit für Windkraftanlagen liegt noch laut Planungs-
recht bei den Gemeinden. Nach dem „Entwurfs des „Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften“, soll der Landkreis Oldenburg durch die Aufstellung des RROP die festgelegte Fläche von 2,72% in ihrem Ermessen ausweisen und für die Windenergiewirtschaft sicherstellen. Nicht im RROP verplante Flächen können dann weiterhin durch die Gemeinden ausgewiesen werden, wenn keine harten Faktoren, wie Ausschluss der LSG-Gebiete durch den Land-
kreis, dagegensprechen. Diese Festlegung durch das RROP erfolgt nach Planung des Landkreises aber erst Mitte/Ende 2026.
Frage: Haben wir im Landkreis bis zu diesem Zeitpunkt einen rechtsfreien Raum und die Gemeinden können trotz gegenteiliger Position und beabsichtigter Festlegung die LSG-Gebiete verplanen? Hier gibt es nach unserer Auffassung einen zeitlichen Konflikt mit dem Planungsrecht der zu klären und zu lösen ist.
Die Fakten nochmal zur Verdeutlichung:
Fragen:
Wie können durch Verordnung des Landkreises geschützte LSG langfristig gesichert werden?
Nach dem Entwurf des Landkreises für die Festlegung im RROP müssen zur Erfüllung der 2,72% Flächenausweisung die Landschaftsschutzgebiete nicht in Anspruch genommen werden. Gilt hier unter der Festlegung des Bundes „LSG können in Anspruch genommen werden, wenn …“ nicht
vorrangig die durch den Landkreis Oldenburg festgelegte Priorität? Zu klären ist unseres Erachtens, ob die Planungsziele des Landkreises nicht höher zu gewichten sind als kurzfristig eingeleitete Planungen und Interessen durch die Kommunen.
Zu beantworten wäre auch die Frage, inwieweit eine einstweilige Sicherstellung durch eine Veränderungssperre die LSG vor vorschneller Planung durch die Kommune schützen kann!?
Wir bitten um einen detaillierten Bericht der Kreisverwaltung unter Berücksichtigung des Entwurfs „Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften“ und des „Wind-an-Land-Gesetz“.
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